Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Butzbach Aktiv Wirtschaftsförderung“.
Er ist im Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Butzbach.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss möglichst aller in § 3 genannten Mitglieder zur Förderung der Wirtschaft in der Region um den Wirtschaftsstandort Butzbach.
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Eigeninteressen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Er ist politisch unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede selbstständige natürliche und juristische Person werden, die dem Handwerks-, Handels-, Industriestand, einem freien Beruf angehört oder sonst ein Gewerbe ausübt.

§ 4 Fördermitglieder

Personen oder Institutionen können auf Antrag als Fördermitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sie besitzen jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht und kein Stimmrecht bei Abstimmungen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag, dieser ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Vorstand. Bei genehmigter Aufnahme wird der Angemeldete in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und erwirbt die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Kündigung, Ausschluss, Auflösung der jeweiligen juristischen Person oder Tod.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten beim Vorstand möglich. Die Forderungen an Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen bleiben unberührt.

(3) Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Vorstand auf Antrag beschlossen werden, wenn:
a) das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder verhalten hat,
b) das Mitglied 1 Jahr mit Beitrags- oder sonstigen Zahlungen im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss ist mit 2/3 Mehrheit des anwesenden Vorstandes zu beschließen. Die Ausschließungsgründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses kann das Mitglied schriftlich Einspruch gegen die Ausschließung beim Vorstand einreichen.

(6) Während der Einspruchsfrist bzw. bis zur endgültigen Entscheidung über die Ausschließung ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Fall abschließend die Mitgliederversammlung.

(7) Mit Ablauf der Einspruchsfrist bzw. endgültiger Entscheidung wird die Ausschließung sofort wirksam.

(8) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu eine gesonderte Beitragsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen sowie Anträge und Anfragen zu stellen. Sie haben bei allen Abstimmungen Stimmrecht und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied unterwirft sich dieser Satzung und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.


§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Vorstand

(1) Die Leitung der Vereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Dem geschäftsführenden Vorstand ( § 26 BGB) gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer

(2) Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstands wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass über Grundstücke und Immobilien nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.

(4) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 15 Beisitzern.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Arbeitsweise und Beschlussfähigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen.

(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen.

(3) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Ausschüsse, Arbeitskreise

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Jedem Ausschuss oder Arbeitskreis sollte ein Mitglied des Vorstandes angehören.

§ 13 Vergütung, Kostenerstattung

Sämtliche Ämter im Vorstand, in Ausschüssen und Arbeitskreisen sind Ehrenämter, die Tätigkeit wird nicht vergütet. Sachausgaben können nach Beschluss des Vorstandes ggf. erstattet werden.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal pro Jahr abgehalten. In der Versammlung ist den Mitgliedern
a) über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstands und
b) über die Rechnungsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins

(2) Bei besonderen Veranlassungen können außerordentliche Mitgliederversammlungen stattfinden. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer solchen verpflichtet.

(3) Alle Versammlungen müssen mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einberufen werden. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.

(4) Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Die Mitgliederversammlungen finden in der Regel in nichtöffentlicher Sitzung statt.

§ 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 16 Wahlen

(1) Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes ist in einzelnen Wahlgängen zu wählen.

(2) Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Mitgliedes ist eine geheime Wahl durchzuführen.

(3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

(4) Wird dem Vorstand in der Mitgliederversammlung keine Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr erteilt, so ist eine Neuwahl erforderlich.

(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen).

§ 17 Beschlüsse, Abstimmungen

(1) Über die Tagesordnung ist zu Beginn einer Versammlung ein Beschluss zu fassen.

(2) Über Anträge zur Tagesordnung ist vorher zu beschließen.

(3) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind 10 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden; die Versammlung stimmt mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob diese behandelt werden.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

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